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ORDINATION |
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Untersuchungen nach §49 und §50 ASchG |
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Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind für Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben. Folgende Untersuchungen können in meiner Praxis durchgeführt werden: (unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Durchführung im Betrieb möglich): § 49: Chemisch-toxische Untersuchungen: § 50: Lärmeinwirkungen: * Hörtest bei gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung über 85 dBA § 51: Untersuchungen bei sonstigen besonderen Belastungen * Nachtarbeit Terminvereinbarungen unter 07583/6144 erbeten! |
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