Arbeitsmedizin
Aufgabe der Arbeitsmedizin ist es,
gesundheits- und leistungsrelevante Faktoren im betrieblichen
Geschehen zu erkennen, in ihrer Auswirkung auf den Menschen und den
betrieblichen Ablauf zu bewerten, Verbesserungsmaßnahmen zu
entwickeln, umzusetzen bzw. deren Umsetzung zu veranlassen und deren
Effizienz zu kontrollieren sowie individuelle Gesundheitsstörungen
hinsichtlich ihrer möglichen arbeitsbedingten Ursachen abzuklären.
ARBEITSMEDIZINER
haben eine breite Palette von Aufgaben zu erfüllen:
Der/die ArbeitsmedizinerIn
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berät den Arbeitgeber in der Erfüllung der Gesetze (Mutterschutzgesetz, Jugendschutzgesetz...)
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beobachtet, analysiert und bewertet krankmachende Belastungen am Arbeitsplatz (Lärm, Heben...)
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veranlasst bei Bedarf Messungen physikalischer und chemischer Einflüsse (Temperatur, Schadstoffe)
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veranlasst, ergonomische Kenngrößen am Arbeitsplatz umzusetzen (Sessel, Tischhöhen...)
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führt gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen durch (§49, §50)
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beurteilt die Eignung von ArbeitnehmerInnen besonders gefährdeter Arbeitsplätze (Nachtschicht...)
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entwickelt mit Fachleuten Konzepte zur Verringerung v. Belastungen (Umhausungen, Absaugungen...)
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berät in Angelegenheiten persönlicher Schutzausrüstung (Spezialhandschuhe, Arbeitsschuhe...)
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vermittelt in arbeitsmedizinischen Fragen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
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erarbeitet Programme zur Gesundheitsförderung (Ernährung, Rauchen, Alkohol...)
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betätigt sich in Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge (Impfungen...)
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bietet ArbeitnehmerInnen Sprechstunden bzw. Aussprachen an, vermittelt (Arbeitspsychologie...)
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analysiert und dokumentiert Arbeitsunfälle und die Konsequenzen daraus (AU-Statistik...)
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organisiert Erste Hilfe – Voraussetzungen im Betrieb (Erste Hilfe-Kurse...)
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wirkt mit in Aufgabenbereichen wie Katastrophenpläne, Umweltschutz etc.
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dokumentiert Ziele und Effizienz der Vorsorgemaßnahmen
Untersuchungen:
Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind für
Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht,
Eignungs- und Folgeunter-suchungen vorgeschrieben.
Folgende Untersuchungen können in meiner Praxis durchgeführt werden:
(unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Durchführung im Betrieb
möglich):
§ 50: Lärmeinwirkungen:
* Hörtest bei gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung über 85 dBA
§ 51: Untersuchungen bei sonstigen besonderen Belastungen
* Nachtarbeit
* Arbeit mit krebserzeugenden Stoffen
* Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen etc.
Schulungen:
Zu verschiedenen Themen kann ich
Schulungen für Arbeitnehmer und
Führungskräfte anbieten. Die Schulungen sind als moderne Powerpoint
Präsentationen verfasst und können zeitlich flexibel abgehalten
werden.